Die Tagungsdokumentation „Deradikalisierung in radikalen Zeiten – ein Rückblick“ der Friedrich-Ebert-Stiftung vom 13. Juni 2018 ist online:
Darin der Beitrag von Jan Buschbom:
„Diese Debatten, vor denen wir stehen, haben erhebliche Implikationen für den pädagogischen Prozess – sie müssen geführt werden. Wir müssen und werden freilich nicht in allen Punkten Einigkeit erzielen, aber die Debatte selbst hilft den Trägern, die eigene Haltung zu entwickeln und zu reflektieren. Der Streit um die „Glatzenpflege auf Staatskosten“ hatte die Fachauseinandersetzung schlicht für beendet erklärt, wo Arbeit mit „Nazis“ als vergebene Liebesmüh deklariert wurde. Dabei war noch nicht einmal geklärt, wer die Definitionsmacht hat, einen Jugendlichen als „Nazi“ zu erklären oder welche Kriterien zugrunde gelegt werden. Lassen Sie uns diesen Fehler nicht wiederholen.
Ich glaube, dass wir uns auf einen Grundkonsens einigen sollten. Ich meine die Formulierung aus Artikel 1 SGB VIII, die darauf insistiert, dass „[j]eder junge Mensch […] ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit [hat]“. Das ist die vornehmste Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe, zu deren Akteuren laut Artikel 3 SGB VIII weder Polizei noch Sicherheitsbehörden, sondern sowohl Träger der freien Jugendhilfe als auch Träger der öffentlichen Jugendhilfe gehören: „Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen.“